Deutschland und Frankreich haben am 04.02.2010 ein Abkommen über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft unterzeichnet. Der neue Güterstand hat seine Basis auf dem in beiden Ländern geregelten Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Er enthält jedoch Besonderheiten u. a. bei der Berücksichtigung von Vermögenspositionen wie Schmerzensgeld und Immobilien. Der Wahlgüterstand kann nicht nur von gemischt nationalen deutsch französischen Ehepaaren, sondern von allen Ehepaaren, deren Güterstand dem Sachenrecht eines der Vertragstaaten unterliegt, gewählt werden. So können auch zwei deutsche Ehegatten diesen Güterstand nach noch zu erfolgender Ratifizierung vereinbaren.




