Der Bundesgerichtshof hat in einer Versäumnisentscheidung, der ein Urteil des Oberlandesgerichtes in Düsseldorf zu Grunde lag, festgehalten, dass die Frage der Verlängerung des Betreuungsunterhaltes aus Kind bezogenen Gründen nicht allein oder wesentlich auf das Alter abgestellt werden kann. Dies wird den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht. Dies gilt sogar dann, wenn solche Altersphasen nur als Regelfall behandelt werden und die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sein sollen. Dem Oberlandesgereicht in Düsseldorf wurde auferlegt, das Verfahren noch einmal aufzurollen und neu zu entscheiden.
Diese Linie des Bundesgerichtshofs entspricht den bisherigen Entscheidungen, wobei diese die Dritte im laufenden Jahr ist. Es gilt mithin durchgreifende individuelle Einzelumstände festzustellen, dass Alter des gemeinsamen Kindes ist nicht ausschlaggebend für eine Fortführung des Betreuungsunterhaltsanspruches ohne weitere Berücksichtigung der kindbezogenen oder Eltern bezogenen Gründe. Es wird mithin ein modifiziertes Altersphasenmodell vom Bundesgerichtshof strikt abgelehnt. Auch zeichnet sich ab, dass die Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung durch die Mutter nicht gegeben ist, wenn Schule und Nachmittagsbetreuung in einer staatlichen Einrichtung die Versorgung und Beaufsichtigung des Kindes gewährleisten.




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