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Familienrecht und IT-Recht in Mönchengladbach

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Umgangsrecht mit einem Familienhund

Immer wieder besteht Streit, ob ein Umgangsrecht betreffend eines während der Ehe angeschafften Hundes eingefordert werden kann. Nun hatte sich das Oberlandesgericht Hamm jüngst mit einem derartigen Fall zu befassen. Die getrennt lebende Ehefrau wollte gerichtlich die Einräumung eines Kontaktes mit dem vormals gemeinsamen Hund der Beteiligten in der Woche jeweils dienstags und freitags in der Zeit von 16.30 Uhr bis 20.30 Uhr erstreiten. Das Familiengericht hatte bereits den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen. Dagegen legte die Antragstellerin das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde ein, so dass sich das Oberlandesgericht in Hamm mit dieser Frage zu befassen hatte. Im Ergebnis wurde die formell zulässige Beschwerde für nicht begründet erachtet. So wurde festgestellt, dass kein Anspruch auf eine zeitlich begrenzte Nutzungsregelung hinsichtlich eines Hundes besteht. Es handele sich bei einem Hund nicht um einen Haushaltsgegenstand. Zwar gehören Tiere zum Hausrat, auch wenn sie laut Gesetz keine Sachen sind. Auch könnte daran gedacht werden im Rahmen einer Hausrataufteilung einen Hund endgültig einem der Ehepartner zuzusprechen. Allerdings wurde in vorstehendem Verfahren nur die Nutzung für wenige Stunden in der Woche verlangt. Das Gericht sah sich außer Stande, diese Nutzung auch in analoger Anwendung des einschlägigen Paragraphen der Hausratverteilung der getrennt lebenden Ehefrau zuzusprechen. Es wurde ferner festgehalten, dass auch kein Umgangsrecht mit dem Hund durchsetzbar sei. Eine Analogie zu den auf ein am Wohl eines Kindes orientierten Umgangsrechtes sei nicht möglich. Ausdrücklich ließ das Gericht erkennen, dass es den Beteiligten unbenommen sei, im Interesse des Tieres eine Vereinbarung zu treffen. Soweit sich der getrennt lebende Ehemann allerdings einer solchen Vereinbarung verschließe, sei eine gerichtliche Durchsetzung in diesem konkreten Fall allerdings ausgeschlossen.
 


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