Gartz & Staude

Familienrecht und IT-Recht in Mönchengladbach

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2012 keine neue Düsseldorfer Tabelle

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Das Oberlandesgericht in Düsseldorf hat mitgeteilt, dass für das Jahr 2012 keine aktualisierte Düsseldorfer Tabelle herausgegeben wird. Es gelten daher auch in diesem Jahr die mit der Tabelle 2011 festgesetzten Beträge. Das Oberlandesgericht begründet diese Entscheidung damit, dass weder gesetzliche noch steuerliche Änderungen eine Anpassung erforderlich gemacht haben.

 

Anordnung begleiteten Umgangs bei Verdacht auf Cannabiskonsum

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Das Amtsgericht in Ansbach hat in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung am 26.05.2011 zu Geschäftszeichen 4 F 283/10 beschlossen, dass ein begleiteter Umgang bei nicht ausgeräumten Verdacht von Drogenkonsum durch den Vater angeordnet werden könne. Zu regeln war der Umgang zu einem 5 Jahre alten Kind.  Vorausgeschickt wurde, dass ein Umgang zwischen dem Kind und seinem Vater grundsätzlich dem Kindeswohl dient. Allerdings war er zur Überzeugung des Gerichtes nicht zu vertreten, einen unbegleiteten Kontakt einzuräumen. Im Interesse des Kindeswohls wurde ein begleiteter Kontakt angeordnet, da für das Gericht eine „hohe Wahrscheinlichkeit“ gegeben war, dass der Vater auch aktuell noch Betäubungsmittel, und zwar Cannabis Produkte konsumiert. Die hohe Wahrscheinlichkeit wurde daraus abgeleitet, dass der Vater aus nicht nachvollziehbaren Gründen die Durchführung eines Drogentestes verweigerte. Dies, obgleich die Mutter sogar angeboten hatte, die Kosten für einen negativen Test zu bezahlen.
 

Erneute Abänderungsklage bei verfestigter Lebensgemeinschaft

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 05.10.2011 zu AZ: XII ZR 117/09 entschieden, dass ein Unterhaltsanspruch auf Grund einer verfestigten neuen Lebensgemeinschaft aufgehoben werden kann, auch wenn in einem vorangegangenen Abänderungsverfahren eine verfestigte Lebensgemeinschaft des Unterhaltsberechtigten rechtskräftig verneint wurde.  Ein erneutes Abänderungsverfahren könne auf neue Umstände gestützt werden. Als solche käme insbesondere Indiztatsachen für das Erscheinungsbild der Lebensgemeinschaft in der Öffentlichkeit und ein längerer Zeitablauf als der vormals vorliegende in Betracht.
 

Übertragung des Kfz-Schadensfreiheitsrabatts bei Trennung

Das Oberlandesgericht in Hamm hat am 13.04.2011 zu Geschäftszeichen II-8 WF 105/11 ausgeführt, dass die Rechtspflicht der Ehegatten zur ehelichen Lebensgemeinschaft und zur Verantwortung füreinander dazu führen kann, dass ein Ehegatte verpflichtet sein kann, den vom anderen tatsächlich erzielten Schadensfreiheitsrabatt einer Kraftfahrzeugversicherung im Falle der Trennung auf den anderen zu übertragen. Dieser Anspruch beruhe auf dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben und gründete darauf, dass der Schadensfreiheitsrabatt nur formal im Vermögen des einen Ehegatten entstanden ist, während der andere Ehegatte diesen durch die tatsächliche Nutzung des Fahrzeuges „erzielte“.  In dem zu entscheidenden Fall lagen diese Voraussetzungen nicht vor.
 

Verfestigte Lebensgemeinschaft im Sinne des § 1579 NR. 2 BGB als Verwirkungstatbestand

Gemäß § 1579 Nr. 2 BGB ist ein Unterhaltsanspruch zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt. Schwierigkeiten bereitet die Definition der verfestigten Lebensgemeinschaft:

Nach der Gesetzesbegründung kann von einem Vorliegen einer verfestigten Lebensgemeinschaft dann ausgegangen werden, wenn über einen längeren Zeitraum ein gemeinsam geführter Haushalt besteht, das Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit hierauf abzielt, größere Investitionen, wie der Erwerb eines gemeinsamen Familienheimes erfolgt sind und die Dauer der Verbindung einen gewissen Zeitraum umfasst. Keine Rolle spielen die Leistungsfähigkeit des neuen Partners, und so z. B. auch die Aufnahme von intimen Beziehungen. Es bleibt gleichwohl bei Abgrenzungskriterien. So gibt es auch Lebensgemeinschaften die bewusst distanziert geführt werden, auch um möglicherweise länger in dem Genuss von Unterhaltszahlungen zu kommen. Auch hier wird aber auf die Lebensumstände im Einzelfall abzustellen sein. So werden die Fragen zu klären sein, wie die Feiertage verbracht werden (Weihnachten, Ostern usw.), ob die Freizeit überwiegend miteinander verbracht wird und z. B. ob die Partner in der Öffentlichkeit oder bei Feierlichkeiten innerhalb der Familie gemeinsam auftreten. Es kommt auch vor, dass im Testament oder Erbvertrag zu Gunsten des neuen Partners Regelungen getroffen wurden, oder im Krankheitsfall Vorsorgevollmachten erstellt sind. So kann auch bei getrennten Wohnungen viel für eine Verfestigung einer Lebensgemeinschaft sprechen. Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung aus dem Jahre 2002 z. B. auch die subjektive Einstellung der Partner als grundsätzlichen Gesichtspunkt gebilligt. Allerdings muß ggf. die Zeitspanne einer solchen Lebensgemeinschaft anders bemessen werden, als bei Lebensgemeinschaften, welche zusammen gezogen sind.

 


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