Gemäß § 1579 Nr. 2 BGB ist ein Unterhaltsanspruch zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt. Schwierigkeiten bereitet die Definition der verfestigten Lebensgemeinschaft:
Nach der Gesetzesbegründung kann von einem Vorliegen einer verfestigten Lebensgemeinschaft dann ausgegangen werden, wenn über einen längeren Zeitraum ein gemeinsam geführter Haushalt besteht, das Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit hierauf abzielt, größere Investitionen, wie der Erwerb eines gemeinsamen Familienheimes erfolgt sind und die Dauer der Verbindung einen gewissen Zeitraum umfasst. Keine Rolle spielen die Leistungsfähigkeit des neuen Partners, und so z. B. auch die Aufnahme von intimen Beziehungen. Es bleibt gleichwohl bei Abgrenzungskriterien. So gibt es auch Lebensgemeinschaften die bewusst distanziert geführt werden, auch um möglicherweise länger in dem Genuss von Unterhaltszahlungen zu kommen. Auch hier wird aber auf die Lebensumstände im Einzelfall abzustellen sein. So werden die Fragen zu klären sein, wie die Feiertage verbracht werden (Weihnachten, Ostern usw.), ob die Freizeit überwiegend miteinander verbracht wird und z. B. ob die Partner in der Öffentlichkeit oder bei Feierlichkeiten innerhalb der Familie gemeinsam auftreten. Es kommt auch vor, dass im Testament oder Erbvertrag zu Gunsten des neuen Partners Regelungen getroffen wurden, oder im Krankheitsfall Vorsorgevollmachten erstellt sind. So kann auch bei getrennten Wohnungen viel für eine Verfestigung einer Lebensgemeinschaft sprechen. Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung aus dem Jahre 2002 z. B. auch die subjektive Einstellung der Partner als grundsätzlichen Gesichtspunkt gebilligt. Allerdings muß ggf. die Zeitspanne einer solchen Lebensgemeinschaft anders bemessen werden, als bei Lebensgemeinschaften, welche zusammen gezogen sind.