Was umfaßt das Familienrecht?
Unter dem Familienrecht werden die Gesetze verstanden, welche die rechtlichen Beziehungen der Mitglieder einer Familie zueinander und zu Dritten regeln. So insbesondere das Recht der Ehe, das Recht der elterlichen Sorge, die Regelung des Unterhaltes unter Ehegatten, Verwandten und gegenüber dem nicht ehelichen Kind. Familiensachen sind dabei Angelegenheiten, über die das Familiengericht zu entscheiden hat. Es handelt sich hierbei um Ehesachen samt den Scheidungsfolgesachen (Unterhalt, Versorgungsausgleich, elterliche Sorge und sofort). Andere Familiensachen sind z. B. die Regelung der Unterhaltspflicht gegenüber einem ehelichen Kind, Ansprüche aus dem ehelichen Güterecht, aber auch die isolierte Durchführung des Versorgungsausgleiches bei z. B. ausländischen Ehepartnern die Versorgungsanwaltschaften in Deutschland erworben haben.
Wie verläuft eine Ehescheidung?
Obwohl die Ehe grundsätzlich auf Lebenszeit geschlossen ist, kann sie durch gerichtliches Urteil geschieden werden. Einziger Ehescheidungsgrund ist das Scheitern der Ehe. Eine Ehe ist gescheitert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und wenn nach der voraussichtlichen Prognose über die künftigen Beziehungen der Ehegatten zueinander nicht erwartet werden kann, daß die Ehegatten sie wieder herstellen. Die Gründe für die Zerrüttung einer Ehe sind manigfaltig. Insbesondere zählen hierzu Verletzungen der ehelichen Treue, der Unterhaltspflicht, Beleidigung, Beschimpfung und Tätigkeiten erheblicher und fortdauernder Art, Verweigerung der ehelichen Lebensgemeinschaft, des ehelichen Verkehrs und der häuslichen Gemeinschaft usw. Auf ein Verschulden kommt es nicht an. maßgebend für die Zerrüttung sind vielmehr die individuellen Verhältnisse der Ehegatten. Das Scheitern der Ehe muß durch den antragstellenden Ehepartner bewiesen werden. Das Gesetz vermutet jedoch unwiderlegbar, daß eine Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben. Beantragen beide Ehegatten die Ehescheidung oder stimmt der Antragsgegner der Ehescheidung zu, so verkürzt sich diese Frist auf ein Jahr. Leben die Ehegatten jedoch noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den antragstellenden Ehepartner aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen (z. B. eheähnlichen Zusammenleben mit einem Dritten) eine unzumutbare Härte darstellt. Der Gesetzgeber wollte dadurch übereilte Scheidungsanträgen vorgreifen. Mit der Rechtskraft des Ehescheidungsurteils ist die Ehe aufgelöst. Jeder Ehegatte kann eine neue Ehe eingehen, es besteht kein gegenseitiges Erbrecht mehr z. B. endet der Gütestand. Bei gemeinsamen Kindern wird die gemeinsame elterliche Sorge beibehalten, es sei denn, daß einer der Parteien die Übertragung der elterlichen Sorge auf sich begehrt. Dennoch verliert die aufgelöste Ehe nicht jede Wirkung. Eine auf Grund der Eheschließung erworbene Staatsangehörigkeit wird nicht berührt, auch besteht ein durch die Ehe begründet Zeugnisverweigerungsrecht nach der Ehescheidung fort. Schließlich bleiben die gemeinsamen Kinder sogenannte eheliche Kinder. Der Familienname kann durch den jeweils anderen fortgeführt werden. Mit der Ehescheidung endet auch nicht jede Unterhaltspflicht des Ehegatten.
Familiensachen mit Auslandsberührung:
Auch familiengerichtliche Mandate mit Auslandsbezug werden bundesweit durch uns bearbeitet. Sei es, dass eine oder mehrere Beteiligte ausländischer Nationalität sind oder Mandanten inländischer Nationalität sich im Ausland aufhalten. Sobald z. B. durch uns geprüft wurde, nach welchem Recht eine Ehescheidung geschieden werden muß, wird durch uns auf dessen Grundlagen die Scheidung der Ehe beantragt, so z. B. nach türkischem, spanischem, griechischem oder italienischen Recht. Stets wird beachtet, dass eine Sonderregelung für die Durchführung des Versorgungsausgleiches bei Auslandsbezug besteht. Dieser wird nach gesondertem Antrag und nur auf ausdrücklichen Wunsch unserer Mandanten nach entsprechender Beratung durchgeführt. Im elterlichen Sorgerecht können Verfahren es notwendig machen, eine Rückführung von Kindern aus dem Ausland zu begleiten. Ausdrückliche Erwähnung finden muß in diesem Zusammenhang das Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung. Es werden schließlich auch Lösungen gefunden z. B. bei einer ausländischen Rechtshängigkeit, die Anwendung eines vorgesehenen Schuldausspruches bei der Scheidung, und z.B. der Umfang der Beachtung ausländischen Prozeßrechtes sowie Zustellungen und Ladungen im Ausland.
Stichworte: Scheidung, Scheidungsfolgesachen: Unterhalt, Versorgungsausgleich, elterliche Sorge, Umgangsrecht, Zugewinnausgleich.




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